: Auto-Tuning: Was ist erlaubt?

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Den Innenraum in Ihrer Lieblingsfarbe beleuchten, die Scheiben abdunkeln, die Motorleistung durch Chiptuning erhöhen oder Tieferlegungsfedern einbauen – vor allem bei Sportwagen ist Tuning sehr beliebt. Manche Veränderungen kommen direkt ab Werk, andere werden später individuell vorgenommen. Längst haben sich Werkstätten und Unternehmen sogar auf Tuning spezialisiert, darunter Brabus oder ABT. Fans besuchen Tuning-Treffen oder stellen selbst Ihre modifizierten Fahrzeuge aus. Sie lassen keinen Zweifel daran, dass die Möglichkeiten, Optik, Leistung und Sound eines Autos zu verändern, quasi unbegrenzt sind. Was rechtlich auch erlaubt ist, hat allerdings Grenzen. Viele Maßnahmen sind nämlich für den Straßenverkehr nicht zulässig. Zum Beispiel, wenn sie die Sicherheit erheblich gefährden. Achten Sie beim Tuning also darauf, nur Veränderungen durchzuführen, die erlaubt sind. Außerdem sollten Sie diese in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen. Was Sie machen können und wo das Tuning Grenzen hat.

Tuning: Was erlaubt ist – und was nicht

Wagenfarbe ändern

Rein optische Veränderungen, bei denen keine Teile ersetzt oder ergänzt werden, kann man grundsätzlich immer vornehmen. Sie dürfen Ihr Auto also zum Beispiel lackieren lassen. Allerdings nur die Karosserie und keine sicherheitsrelevanten Bauteile. Lassen Sie Ihr Auto folieren und ändern die Wagenfarbe zum Beispiel komplett von Silber auf Schwarz, müssen Sie diese Änderung zeitnah beim Landratsamt in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung schreibt das vor und wird von vielen technischen Überwachungsdiensten auch so getragen.

Kleine Änderungen wie teilweise Chromfolierungen sind unbedenklich. Arabische Luxus-Sportwagen kommen schon einmal extravaganter daher, etwa goldene Ferraris oder vollständig chromfolierte Lamborghinis. Das ist tatsächlich sogar in Deutschland erlaubt, gerade wenn die Chromfolie getönt ist, etwa kupfer- oder goldfarben. Zwar ist auch eine Komplettfolierung mit Chrom legal, doch wegen der extremen Spiegelung und der Blendungsgefahr bei starker Sonneneinstrahlung, wird davon abgeraten.

Leuchten folieren

Die Folierung von Scheinwerfern, Heckleuchten und Nebelschlussleuchten ist verboten. Wegen der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erlischt sofort die Betriebserlaubnis. Greifen Sie allenfalls auf geprüfte, abgedunkelte Scheinwerfer mit ABE zurück oder lassen Sie Ihre Leuchten, wie sie sind.

Umweltplakette

Eins ist unstrittig: Die Umweltplakette ist weder schön noch praktisch. Man muss sie selbst bezahlen und dann auf die Windschutzscheibe kleben. Dabei wäre auf dem Kennzeichen sicher noch Platz für eine Markierung gewesen. Manche Autofahrer stört die Plakette so sehr, dass sie diese auf eine Folie kleben, die sich leicht von der Scheibe ablösen und bei Bedarf wieder anbringen lässt. Erwischt man Sie jedoch in der Umweltzone ohne Plakette, müssen Sie 80 Euro berappen – plus Auslagen. Und auch das Kleben auf eine Folie ist per se schon verboten: Die Umweltplakette muss nämlich fest mit der Scheibe verbunden sein, ohne dass man diese wieder ablösen kann.

Scheiben verdunkeln

Grundsätzlich dürfen Sie Ihre Scheiben nicht bekleben, sei es mit einem Werbeaufkleber oder zum Verdunkeln. Auch kleine Aufkleber auf Seiten- und Heckscheibe kann der TÜV bemängeln, denn Sie dürfen maximal 25 Prozent der Fläche bedecken und die Scheibeneinfassung muss frei bleiben. Tun Sie es dennoch, wird ein Mangel eingetragen oder die Betriebserlaubnis erlischt. Denn Aufkleber nehmen nicht nur die Sicht, sondern verändern auch das Bruch- und Splitterverhalten des Glases. Möchten Sie Ihre Scheiben richtig verdunkeln, bekleben Sie diese mit Folie, die eine Bauartgenehmigung nach § 22 a Abs. 1 Nr. 3 StVZO hat. Diese Genehmigung müssen Sie zudem mitführen.

Beleuchtung

Erlaubt: Eine Innenraumbeleuchtung. Für ein schönes Ambiente können Sie Ihren Innenraum zum Beispiel mit LED beleuchten. Lichtleisten oder Spots strahlen dann in Ihrer Lieblingsfarbe oder im Farbwechsel. Sie dürfen! Allerdings nur, wenn die Lichter weder Sie noch andere Verkehrsteilnehmer stören oder in Ihrer beziehungsweise deren Fahrweise beeinträchtigen. Ein blinkender Weihnachtsbaum auf der Hutablage oder beleuchtete Reklameschilder in den Fenstern sind also nicht erlaubt. Da eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, erlischt durch solche Tuning-Ideen die Betriebserlaubnis.

Bei vielen neuen Autos, vor allem im Luxus- und Sportsegment, ist auch der Türeinstieg beleuchtet. Inklusive Türgriffe innen und Markenlogo in den Einstiegsleisten. Außerdem wird aus der Unterseite der Tür heraus das Emblem des Autoherstellers auf den Boden projiziert. Schick und erlaubt. Kommt dieses Feature nicht ab Werk, lässt es sich einfach nachrüsten. Bei Amazon finden Sie Leuchten mit Emblem aller Hersteller und weitere Ideen zum Auto-Tuning. Sie werden staunen, was es alles gibt.

Nicht erlaubt: Außen am Auto ist Vorsicht geboten. Das Markenlogo an der Front oder am Heck, etwa den Mercedes-Stern, dürfen Sie nicht beleuchten. Die StVZO verbietet auch eine Unterflurbeleuchtung, auch Unterbodenbeleuchtung genannt, ebenso wie beleuchtete Alufelgen. Zwar dürfen Sie Ihr Auto im Stand auf einem privaten Parkplatz oder Gelände so beleuchten. Bei Tuning-Treffen gehört das schon zum Standard. Doch wenn Sie leuchtend losfahren, erlischt die Betriebserlaubnis und ein Bußgeld wird fällig. Achten Sie also darauf, dass Sie nicht vergessen, die Beleuchtung vor Abfahrt auszuschalten.

Tieferlegen

Prinzipiell dürfen Sie Ihr Auto etwas tieferlegen und damit die Aerodynamik und das Fahrverhalten Ihres Fahrzeugs verbessern. Da ein Fahrzeug der Straße jedoch keinen Schaden zufügen darf, müssen Sie dabei eine Mindesthöhe einhalten. Die VdTÜV- Empfehlung sieht vor, dass ein Fahrzeug, wenn es voll besetzt ist, immer noch ein Hindernis mit einer Höhe von 11 Zentimetern und einer Breite von 80 Zentimetern berührungslos überfahren können muss. Ist Ihr tiefergelegtes Fahrzeug zu niedrig, müssen Sie mit bis zu 135 Euro Bußgeld und einem Punkt rechnen. Für einige Teile am Fahrzeug gilt ein expliziter Mindestabstand zur Fahrbahnoberfläche: Beim Kennzeichen vorn sind das 20 Zentimeter, beim Nebelscheinwerfer 25 Zentimeter und beim Blinker 35 Zentimeter. Halten Sie alle Maße ein, können Sie die Tieferlegung eintragen lassen.

Kennzeichen

Dass Kennzeichen angebracht und natürlich gut lesbar sein müssen, ist klar. Doch auch wie sie genau aussehen müssen und wo Sie sie anbringen müssen, ist in der StVO und StVzO klar geregelt. Das vordere Kennzeichen muss um 30 Grad vertikal gegen die Fahrtrichtung geneigt sein. Dabei soll der untere Rand mindestens 20 Zentimeter über der Fahrbahn liegen. Gerade bei tiefergelegten Sportwagen wird dieser Abstand oft nicht eingehalten. Die Kennzeichen vorne und hinten müssen außerdem in einem Winkelbereich von etwa 30 Grad gut lesbar sein. Kennzeichenmissbrauch ist verboten: Dazu zählen Radarfolien, Klappkennzeichen oder Kennzeichen mit Rollo. Vergehen werden mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr geahndet, beziehungsweise wegen Urkundenunterdrückung mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Allein der Versuch ist schon strafbar.

Fahren mit einem falsch oder gar nicht angebrachten, aber zugeteilten Kennzeichen ist ebenso eine Ordnungswidrigkeit. Auch wenn Sie es beispielsweise hinter die Windschutzscheibe legen. 40 Euro Geldstrafe und ein Punkt sind dann fällig.

Tuning – Auch eine Frage der Sicherheit

Sportlicher Look, krasser Sound, einzigartiges Design: Mit Tuning kann man so einiges an einem Auto umgestalten. Manche Veränderungen sind rein optischer Natur, andere beeinträchtigen eventuell die Sicherheit auf der Straße, wenn sie nicht fachmännisch umgesetzt werden. Deswegen braucht man für Tuning-Maßnahmen immer auch Belege und gegebenenfalls Genehmigungen. Sowohl die Zulassung, die Betriebserlaubnis, als auch der Versicherungsschutz können erlöschen, wenn Sie diese nicht haben. Oft reicht für Ein- oder Umbauten das sogenannte Teilegutachten und die Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile, kurz ABE, aus. Beim Teilegutachten wird nach einer professionellen Bewertung von Prüfungsorganisationen wie TÜV, GTÜ oder DEKRA die Änderung abgenommen und ein Prüfzeugnis ausgestellt. Dieses müssen Sie wie alle Papiere immer mit sich führen, sonst droht das Erlöschen der Betriebserlaubnis. Auch mit getunten Autos sollten Sie vor allem sicher unterwegs sein.

Achten Sie auch darauf, dass ein ABE nicht bedeutet, dass Sie auch eine Betriebserlaubnis haben. So können Sie zum Beispiel eine ABE für einen Sport-Klappenauspuff bekommen, der im offenen Zustand viel zu laut ist. Trotz ABE haben Sie aber keine Betriebserlaubnis. Und seien Sie sicher, dass es auch in der Polizei Tuning-Experten gibt, die im Zweifel Ihren Sportwagen beschlagnahmen und überprüfen lassen, ob Ihre Eintragung auch legal ist.

Vorsicht auch beim Fotoshooting

Vorsicht bei Polizeikontrollen gilt auch dann, wenn Sie mit Ihrem Tuning-Fahrzeug nur ein Fotoshooting machen möchten. Im öffentlichen Raum oder an gesperrten Plätzen kann die Polizei Sie auffordern, sich zu entfernen. Dem sollten Sie auch freundlich Folge leisten. Verlegen Sie Fotoshootings lieber auf Privatgrundstücke und riskieren Sie nichts durch gefährliches Verhalten. Dann haben Sie auch lange Freude an Ihrem getunten Auto.

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